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StVollzG NRW§ 55 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/55#abs-1 (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen. § 53 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/55#abs-2 (2) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 53 Absatz 4 (elektronische Aufenthaltsüberwachung) entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/55#abs-3 (3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/55#abs-4 (4) Langzeitausgang aus wichtigem Anlass, der nicht zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder anlässlich des Todes oder der lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger gewährt wird, darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen. Er wird nicht auf die Höchstdauer nach § 54 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.